Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Geltungsbereich. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und sind hiermit ausgeschlossen. Es sei denn, wir haben im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
• Angebote sind stets freibleibend, zeitlich begrenzt und bedürfen einer schriftlichen Form per Fax, E-Mail oder per Briefpost. Sämtliche Unterlagen und Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und anderweitig nicht verwendet werden. Angebote haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, eine Gültigkeit von 40 (in Worten: vierzig) Tagen.
• Auftragsbestätigung. Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in schriftlicher Form per Fax, E-Mail oder Briefpost. Liegt ein verbindliches Anbot des Auftragnehmers zugrunde, welches vollinhaltlich angenommen wird, gilt die Bestätigung des Auftraggebers auf demselben als Auftragserteilung. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
• Preise verstehen sich netto zzgl. UST und basieren auf den Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt des Angebotes bzw. Auftragsbestätigung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Transportkosten und die eingesetzten Betriebsmittel enthalten. Es sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht-, Schlüssel- und Unfallversicherung mit inbegriffen. Basis der Kalkulationen sind die vom Auftraggeber genannten Flächenzahlen, Spezifikationen der zu behandelnden Materialien sowie deren Eigenschaften. Abweichungen davon gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder innerbetrieblicher Veränderungen sowie bei Änderungen von anderen, mit der Leistungserbringung im Zusammenhang stehenden Kosten, wie zum Beispiel für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. oder Gebühren, Steuern und Abgaben wie zum Beispiel Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Wegen der Lohnintensität der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne aus dem Kollektivvertrag, jeweils eine Änderung der vereinbarten Vergütung. Dies erfolgt in der Regel mit dem Kalenderjahreswechsel am 1. Jänner. Bei ausdrücklich vereinbarten Fixpreisen sowie bei einem maßgeblichen Leistungsverzug vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, ist eine Preiserhöhung ausgeschlossen. Preisänderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
• Leistungsänderung nach erteiltem Auftrag durch den Auftraggeber und ist diese kurzfristig erteilt worden, schriftlich oder mündliche Bestellung, sind bindend und erhöhen die Kosten der Leistungsabrechnung.
• Leistungsausführung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Jeweilige Energiekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist auch verpflichtet unentgeltlich Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier, und die Mitbenützung von WC-Anlagen und Erste-Hilfe-Kasten vor Ort zur Verfügung zu stellen. Ebenso einen verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen. Weiteres genehmigt der Auftraggeber die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem unentgeltlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Auftragnehmer auf etwaige besondere Risiken wie Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw. bei Auftragserteilung hinzuweisen. Sind mehrere Unternehmer auf dem Objekt tätig, muss der Auftraggeber diese koordinieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für aus Verzögerungen resultierende Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwandes.
• Leistungs- oder Lieferverzug. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Leistungs- oder Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt insbesondere durch Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die eindeutig ohne Verschulden des Auftragnehmers entstehen.
• Vertragsauflösungen können von beiden Seiten durch eine schriftlich eingeschriebene Erklärung mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages gekündigt werden. Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen ohne Angaben von Gründen zum Monatsende gekündigt werden. Verträge, welche die Dauer nicht ausdrücklich angeben, ist die Art der Leistungserbringung für eine Vertragsdauer von ein Jahr vereinbart und verlängert sich um ein weiteres Jahr ohne schriftliche Ankündigung. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist erst nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers, vertragsgemäß zu leisten, möglich und sofern der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nachgekommen wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber mitzuteilen, dass er für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Fortführung der Leistung erfolgt erst, wenn der Rückstand beglichen ist.
• Zahlungsbedingungen. Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt netto ohne Skonto, die laufende Monatsrechnung jedoch spätestens zum Monatsende fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 3% über der jeweiligen Bankrate tritt ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
• Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von € 2.000, — pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
• Lagerungen für gelagerte Gegenstände und Materialien beim Auftraggeber, ist die Haftung mit € 18.000, — pro Gesamteinlagerung beschränkt.
• Gewährleistung. Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte qualitätsgesicherte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung ansonsten ein Recht auf Preisminderung dem Auftraggeber zusteht. Bei Einmalleistungen hat der Auftraggeber die erbrachten Arbeiten nach Fertigstellung vom Auftragnehmer abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, auf welcher allfällige Mängel und Schäden umgehend schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss bekannt z geben. Findet eine Abnahme der Leistungen trotz Verständigung durch den Auftraggeber nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht.
• Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines Schadens und der Zurechenbarkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Sach-, Personen-, ideelle- und reine Vermögensschäden ist der Höhe nach auf € 3.000.000, –, als Folge eines Schadensfalles jedoch höchstens insgesamt auf € 3.000.000, — beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Auftragnehmers befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz max. 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. Code-Karte festgestellt wurde, beschränkt. Schadenersatzansprüche aus diesen Titeln sind mit maximal € 10.000, — begrenzt. Darüberhinausgehende Ansprüche und Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Prozesskosten, Folgeschäden, entgangenem Gewinn und andere Schäden aus positiver Vertragsverletzung. Jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf eine besondere erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Objekts hinweist, welche zur Vermeidung von Schäden zu beachten sind.
• Zurückbehaltung/Aufrechnung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer beigestellten und eventuell untergestellten Geräte und Maschinen aus welchem Titel auch immer, zurückzubehalten oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen des Auftragnehmers zu verrechnen. Ausgenommen sind Gegenforderungen welche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
• Erfüllungsort und Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
• Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten.